Allgemeine Geschäftsbedingungen von nürburgring.tv GmbH & Co. KG mit Sitz in Nürburgring Boulevard 2, 53520 Nürburg

Fassung 01.02.2022

 

I. Geltung der Bedingungen

  1. Für alle Verträge über Leistungen und Lieferungen der nürburgring.tv GmbH & Co. KG (nachfolgend: nürburgring.tv), gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt zusätzlich folgendes: Hinweisen auf die Einbeziehung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, wenn sich in kaufmännischen Bestätigungsschreiben Hinweise auf solche Einbeziehungen finden.

 

II. Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag, Honorar, Risiko, Rücktritt

  1. Alle Angebote von nürburgring.tv sind freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags durch nürburgring.tv zustande. Abweichend von dieser Regelung kommt der Vertrag auch dann zustande, wenn nürburgring.tv auf andere Weise – etwa durch tätig werden auf Grund des Auftrags – zu erkennen gegeben hat, dass der Auftrag des Auftraggebers angenommen wird.
  2. In der Regel erfasst nürburgring.tv alle Leistungen in Form eines Kostenvoranschlages. Alle Produktionspreise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Das vereinbarte Honorar wird fällig, sobald nürburgring.tv die Leistung erbracht hat, für die das Honorar vereinbart wurde. Bei Abrechnung nach Zeitabschnitten wird das Honorar mit der Abrechnung durch nürburgring.tv, spätestens aber bei vollständiger Erbringung der Leistung fällig.
  4. Hat nürburgring.tv im Angebot das voraussichtliche Honorar kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird nürburgring.tv den Auftraggebern darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch nürburgring.tv widerspricht.
  5.  Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, für die es vereinbart wurde. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann nürburgring.tv gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.
  6. Im vertraglich vereinbarten Preis sind alle Herstellungskosten enthalten, einschließlich einer Masterkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk gemäß Punkt VI „Schutzrechte“.
  7. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von nürburgring.tv zurückzuführen sind.
  8. Für die Herstellung eines Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
  9. Wird ein Konzept, Storyboard oder Drehbuch bzw. vorbestehende Filmwerke oder Filmszenen vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, sind die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte an nürburgring.tv zu übertragen. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt nürburgring.tv.
  10. Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden von nürburgring.tv verursacht wurde, etwa durch einen Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
  11. Im Rahmen der Filmproduktion hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter vor der Endfertigung des Films die Abnahme der Sichtungskopie vorzunehmen. Die Sichtungskopie kann vor Ort bei nürburgring.tv eingesehen werden, von nürburgring.tv beim Auftraggeber vorgeführt oder online eingesehen werden. Nach einwandloser Abnahme der Sichtungskopie durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten gilt die Umsetzung der Filmproduktion als abgeschlossen.
  12. Verlangt der Auftraggeber nach Abnahme des Werkes Änderungen des Werkes über die in Punkt IV „Abnahme, Gewährleistung, Haftung“ beschriebene Gewährleistung hinaus, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten. Die gewünschten Änderungen sind schriftlich mitzuteilen. nürburgring.tv hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. nürburgring.tv ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Konzept/ Storyboard/ Drehbuch Änderungsvorschläge seitens nürburgring.tv eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich vereinbarte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
  13. Wurde der Werkauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens nürburgring.tv zurück oder verschiebt den Drehtermin aus Gründen die nürburgring.tv nicht zu vertreten hat, sind bis 10 Tage vor dem Drehbeginn 10% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Beim Rücktritt oder der Verschiebung in der Zeit nach dem 10. Tag vor Drehbeginn, sind 50% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Bei Rücktritt oder Verschiebung des Auftraggebers innerhalb von 24 Stunden vor dem Drehbeginn oder nach Drehbeginn, sind 100% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sollten die bereits getätigten Aufwendungen diese jeweiligen Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung bzw. Rücktritt entstandene Ausfall geringer ist.

 

III. Arbeitszeit, Termine, Lieferzeiten, Überstunden, Feiertags-/ Wochenendzuschläge

  1. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt maximal 10 Stunden, ab nürburgring.tv und bis nürburgring.tv, Nürburgring Boulevard 2, 53520 Nürburg. Reisetage/ -zeiten werden mit 50% des jeweiligen Tagessatzes in Rechnung gestellt.
  2. Überstunden, Einsätze an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen sowie Einsätze zwischen 22.00 und 6.00 Uhr werden mit 25% Aufpreis auf die angebotenen Stunden- oder Tagessätze berechnet.
  3. Termine und Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie durch nürburgring.tv nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
  4. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlich vereinbarten Termins oder einer verbindlich vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von nürburgring.tv nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn sich nürburgring.tv bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befindet.
  5. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl nürburgring.tv als auch der Auftraggeber berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Auftraggebers bleiben davon unberührt. nürburgring.tv wird den Auftraggeber von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Auftraggebers unverzüglich zurückerstatten.

 

IV. Abnahme, Gewährleistung, Haftung

  1. Soweit die Leistung von nürburgring.tv in der Erstellung von filmischen, grafischen oder sonstigen Werken besteht, gelten die nachfolgenden Regelungen:
    a. Die Leistung ist abgenommen, sobald der Auftraggeber den von nürburgring.tv vorgelegten Entwurf freigegeben hat.
    b. nürburgring.tv übernimmt die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
    c.  Als Mängel gelten nur technische Unzulänglichkeiten in den von nürburgring.tv gelieferten Vorlagen, Dateien usw.. Inhaltliche und gestalterische Beanstandungen muss der Auftraggeber vor der Freigabe klären. Sie können nicht als Mangel geltend gemacht werden.
    d. nürburgring.tv haftet nicht für die Schutzrechtsfähigkeit der erstellten Produkte, es sei denn, dass die Schutzrechtsfähigkeit ausdrücklich garantiert worden ist. Die fehlende
    Schutzrechtsfähigkeit gilt nicht als Mangel der Leistung.
    e. Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Auftraggeber die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Umstände für den gerügten Mangel nicht ursächlich sind.
    f. nürburgring.tv haftet dem Auftraggeber lediglich für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
    g. Der Auftraggeber kann nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Ist für nürburgring.tv eine der beiden Arten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers auf die andere Art der Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Für Fehler bei der Werbeberatung, sonstiger Beratung oder bei der Erbringung sonstiger Dienstleistungen haftet nürburgring.tv nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. Für Gestaltungen und Texte, die vom Auftraggeber geliefert oder vor der Produktion vom Auftraggeber freigegeben wurden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für Fehlerfreiheit, insbesondere die Richtigkeit von Text und Bild.
  4. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies nürburgring.tv spätestens bei Auftragsbestätigung mitzuteilen und die Kosten hierfür zu tragen.
  5. Das Original-Filmmaterial, sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien, werden bis zur Abnahme des Film oder der Dienstleistung, gesichert. Danach darf das Original-Filmmaterial unwiderruflich gelöscht werden. Wünscht der Auftraggeber die Sicherung des Original-Filmmaterials nach der Abnahme, so hat er dafür die Kosten zu tragen. Die Kosten für die Sicherung betragen pauschal 500,00 Euro netto pro Kundenprojekt für eine Sicherungsdauer von einem Jahr ab Rechnungsstellung.

 

V. Verschwiegenheit

nürburgring.tv und der Auftraggeber sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

 

VI. Schutzrechte

  1. Sämtliche Rechte an Leistungen von nürburgring.tv oder Teilen davon verbleiben bei nürburgring.tv. Soweit individualvertraglich nichts anderes geregelt ist, erwirbt der Auftraggeber an urheberrechtlich geschützten Produkten von nürburgring.tv ein auf den Vertragszweck beschränktes einfaches Nutzungsrecht.
  2. Sämtliche Rechte verbleiben bei nürburgring.tv bis zum Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Lieferung oder Teillieferung bereits erfolgt ist.
  3. nürburgring.tv garantiert, dass alle Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Das gilt nicht, wenn nürburgring.tv im Einzelfall wegen begründeter Zweifel darauf hingewiesen hat, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert werden kann und auch nicht für Schutzrechte an Vorleistungen, die der Auftraggeber erbracht oder geliefert hat. Wird gegenüber dem Auftraggeber von einem Dritten die Behauptung erhoben, die von nürburgring.tv durchgeführten Leistungen oder ein Arbeitsergebnis der Leistungen greife in ein Schutzrecht des Dritten ein, wird der Auftraggeber nürburgring.tv davon unverzüglich unterrichten. nürburgring.tv ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Behandlung solcher Ansprüche zu übernehmen. Stellt sich jedoch heraus, dass die Behauptung des Dritten berechtigt ist und die Rechtsverletzung auf Umständen beruht, die im Verantwortungsbereich von nürburgring.tv liegen, ist nürburgring.tv verpflichtet, den Eingriff zu beseitigen und im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die vertraglich übernommenen Leistungen ohne Eingriff in das Schutzrecht des Dritten fortgeführt werden können.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nürburgring.tv von allen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten gegenüber nürburgring.tv geltend machen, soweit die Verletzung auf Vorleistungen beruht, die der Auftraggeber erbracht oder geliefert hat.

 

VII. Kennzeichnung, Referenzen

nürburgring.tv ist berechtigt, unentgeltlich auf für den Auftraggeber hergestellten Produkten und bei für den Auftraggeber durchgeführten Maßnahmen auf die Tätigkeit von nürburgring.tv hinzuweisen und mit den Leistungen für den Auftraggeber in angemessener Weise als Referenz zu werben. Darüber hinaus behält sich nürburgring.tv stets die eingeschränkten Nutzungsrechte zur Werbung mit Referenzen in eigener Sache vor, unabhängig von der Art oder dem Medium der Nutzung als Referenz. Der Auftraggeber ist berechtigt einer Nutzung der hergestellten Produkte durch nürburgring.tv als Referenz schriftlich zu widersprechen.

 

VIII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der nürburgring.tv nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt ergänzend folgendes: Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht kann der Auftraggeber nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausüben.

 

IX. Personenbezogene Daten

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten bei nürburgring.tv zu eigenen Zwecken gespeichert werden (§33 Abs. 2 Ziffer 1 Bundesdatenschutzgesetz). Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte ist ausdrücklich nicht gestattet.

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gilt ergänzend folgendes: Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Auftraggebern und nürburgring.tv bestehenden Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz der nürburgring.tv GmbH & Co. KG. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag direkt oder indirekt ergebenden Streitigkeiten ist Koblenz.